Vereinsjugendordnung des Oldenburger Turnerbund

Vereinsjugendordnung

§ 1

Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der OTB-Jugend, d.h. der Jugendabteilung des Oldenburger Turnerbundes, sind

alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches

gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 2

Aufgaben

Die OTB-Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung

der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der OTB-Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen,

demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

a) Förderung der vereinsinternen Kommunikation durch zeitgemäße Medien

b) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

c) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung

und Lebensfreude

d) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der

modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche

Zusammenhänge

e) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Vereinsaktivitäten

f) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie

Bildungseinrichtungen

g) Pflege der internationalen Verständigung

§ 3

Organe

Organe der OTB-Jugend sind:

■ Vereinsjugendtag

■ der Vereinsjugendausschuss

§ 4

Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste

Organ der OTB-Jugend. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

b) Aufgaben der Vereinsjugend sind:

■ Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses

■ Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des

Vereinsjugendausschusses

■ Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes

■ Entlastung des Vereinsjugendausschusses

■ Wahl des Vereinsjugendausschusses

■ Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein

Delegationsrecht hat

■ Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom

Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge

durch Aushang einberufen.

Auf Antrag von 100 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines

mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein

außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von

siebenTagen stattfinden.

d) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste

stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die

Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

e) Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten.

f) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je

eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5

Vereinsjugendausschuss

a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

■ dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem

Stellvertreter

■ zwei Beisitzerlnnen sowie bei Bedarf weitere Beisitzerlnnen mit speziellen Funktionen

■ und zwei Jugendvertreterlnnen, die zz. der Wahl noch Jugendliche sind.

b) Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der

Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der

Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des

Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.

Der/die Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

c) Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag

für drei Jahr gewählt, die weiteren Mitglieder des Vereinsjugendausschusses für ein Jahr.

Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der

Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem

Vorstand des Vereins verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der

Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine

Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss

Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des

Vereinsjugendausschusses.

§ 6

Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder

einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag

beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden

Stimmberechtigten.

Die Jugendordnung wurde auf dem Vereinsjugendtag am 12.02.2011 beschlossen. Sie

bedarf am 07.04.2011 noch der Zustimmung der Delegiertenversammlung des OTB!

Vereinsjugendordnung

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