| § 1 | Name, Sitz und Zweck |
| 1.1. |
Der am 19. November 1859 gegründete Verein führt den Namen OLDENBURGER TURNERBUND. Er hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldenburg) und besitzt Rechtsfähigkeit auf Grund der Verleihung vom 8. Februar 1890. |
| 1.2. | Der Verein ist Mitglied in deutschen Sportorganisationen. |
| 1.3. | Der Verein betreibt und fördert Breiten-, Leistungs-, Freizeit- und Gesundheitssport, er unterstützt die körperliche Entwicklung, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, und bietet darüber hinaus kulturelle Freizeitgestaltung an. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit. |
| 1.4. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. |
| 1.5. | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 1.6. | Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
|
1.7. 1.8. |
Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht mit dem Zweck des Vereins in Einklang stehen, begünstigt werden oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. |
| § 2 | Erwerb der Mitgliedschaft |
| 1.1.. | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. |
| 1.2. | Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. |
| 1.3. | Es gibt aktive und passive Mitglieder. |
| 1.3.1. | Personen werden als aktive Mitglieder des Vereins bezeichnet, wenn sie an Sportangeboten des Vereins teilnehmen und/oder wenn sie den Beitrag für aktive Mitglieder entrichten. |
| 1.3.2. | Personen werden als passive Mitglieder des Vereins bezeichnet, wenn sie den Beitrag für passive Mitglieder entrichten. Die passiven Mitglieder unterstützen den Verein in allen seinen Aufgaben. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins ohne Stimmrecht teilzunehmen. |
| 1.3.3. | Aktive Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen sechs Monate im Rückstand sind, haben nur die Rechte eines passiven Mitgliedes. |
| 1.4. | Ehrungen und die damit verbundenen Rechte sind in der Ehrungsordnung des Vereins geregelt. |
| § 3 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| 1.1. | Die Mitgliedschaft endet entweder durch Tod oder durch Austritt bzw. Ausschluß aus dem Verein. |
| 1.2. | Der Austritt der Mitglieder kann nur unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres erfolgen. Die Abmeldung ist schriftlich vorzunehmen. |
| 2. | Ein Mitglied kann mit einer Mehrheit von zweidritteln der anwesenden Mitglieder des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es |
| 2.1. | mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung mehr als zwölf Monate im Rückstand ist oder |
| 2.2. | einen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines begeht oder sich grob unsportlich verhält oder |
| 2.3. |
solche Handlungen begeht, die seine Mitgliedschaft als unzumutbar erscheinen lassen. |
| 3. | Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied und dem zuständigen Abteilungsleiter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
| 4. | Anstelle des Ausschlusses aus dem Verein kann der Vorstand auch ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins aussprechen. |
| 5. | Der Bescheid über den Ausschluß oder das zeitlich begrenzte Teilnahmeverbot ist durch Einschreiben mitzuteilen. |
| § 4 | Stimmrecht und Wählbarkeit |
| 1. | Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. |
| 2. | Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
| 3. | Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Der Jugendwart ist bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar. |
| 4. | Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können zu den Versammlungen des Vereins als Gäste zugelassen werden. |
| § 5 | Beiträge |
| 1. | Der monatliche Vereinsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt in dem Monat, in dem der Antragsteller erstmalig an Angeboten des Vereins teilnimmt, in anderen Fällen in dem Monat der Aufnahme. |
| 2. | Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug. |
| 3. | Über Sonderbeiträge entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit den Delegierten und dem Abteilungsleiter der betroffenen Abteilung. |
| § 6 | Vereinsorgane und Ausschüsse |
| 1. | Organe des Vereins sind |
| 1.1. | die Delegiertenversammlung |
| 1.2. | der erweiterte Vorstand |
| 1.3. | der Vorstand |
| 1.4. | der Beirat |
| 2. | Es werden ständige Ausschüsse und Ausschüsse auf Zeit für bestimmte Aufgaben eingerichtet. |
| § 7 | Zusammensetzung der Delegiertenversammlung |
| 1. | Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. |
| 2. | Die Delegiertenversammlung besteht aus den gewählten Vertretern der Abteilungen und dem erweiterten Vorstand. |
| 3. | Jede Abteilung kann auf der Grundlage des Mitgliederstandes am 1. Januar des jeweiligen Jahres pro angefangene 40 Mitglieder einen Delegierten entsenden. |
| 4. | Die Wahl der Delegierten erfolgt in den Abteilungsversammlungen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. |
| § 8 | Einberufung und Aufgaben der Delegiertenversammlung |
| 1. | Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in jedem Jahr statt, und zwar möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres. |
| 2. | Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es |
| 2.1. | der Vorstand beschließt oder |
| 2.2. | eine Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit fordert oder |
| 2.3. | zehn v.H. der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragen. |
| 3. | Die Einberufungen der Delegiertenversammlungen erfolgen durch den Vorstand. Sie geschehen in Form einer Anzeige in der auflagestärksten Tageszeitung in der Stadt Oldenburg und Aushang in den vereinseigenen Sportstätten. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. |
| 4. | Die mit der Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung mitzuteilende Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten: |
| 4.1. | Bericht des Vorstandes |
| 4.2. | Finanzbericht |
| 4.3. | Bericht der Rechnungsprüfer |
| 4.4. | Entlastung des Vorstandes |
| 4.5. | Festsetzung der Vereinsbeiträge und Genehmigung des Haushaltsplanes |
| 4.6. | Wahlen, soweit diese erforderlich sind |
| 4.7. | Beschlußfassung über vorliegende Anträge |
| 4.8. |
Verschiedenes Nach dieser Tagesordnung muß verfahren werden. |
| 5. | Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlußfähig. |
| 6. | Anträge können gestellt werden |
| a)vom Vorstand | |
| b)vom erweiterten Vorstand | |
| c)von den Abteilungen nach entsprechender Beschlußfassung | |
| d)von zehn v.H. der stimmberechtigten Mitglieder. | |
| 7. | Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden in der Delegiertenversammlung nur behandelt, wenn ihre Dringlichkeit von der Delegiertenversammlung festgestellt wird. |
| 8. | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit dreivierteln Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge zur Satzungsänderung und zur Änderungen des Vereinszwecks sind allen Mitgliedern unter Beachtung der Fristen des § 8, Absatz 3, vorher bekanntzugeben. |
| 9. | Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn Stimmberechtigte es beantragen. |
| 10. | Über die in der Tagesordnung obligatorisch vorgesehenen Punkte hinaus hat die Delegiertenversammlung über An- und Verkauf und Belastungen von Grundstücken und Gebäuden sowie über die Auflösung des Vereins zu beschließen. |
| 11. | Auf Beschluß der Delegiertenversammlung werden Abteilungen gegründet, umbenannt bzw. aufgelöst. |
| § 9 | Der erweiterte Vorstand |
| 1. | Zum erweiterten Vorstand gehören |
| 1.1. | die Mitglieder des Vorstandes |
| 1.2. | die Abteilungsleiter und ein weiterer Vertreter der Abteilung |
| 1.3. | die Rechnungsprüfer |
| 1.4. |
die Vorsitzenden der Ausschüsse und ein weiterer Vertreter jedes Ausschusses |
| 1.5. | der Archivar. |
| 2. | Der erweiterte Vorstand nimmt in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Delegiertenversammlungen deren Aufgaben wahr, soweit es sich dabei um unaufschiebbare Interimsentscheidungen handelt und der erweiterte Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung nicht für erforderlich hält. Seine Entscheidungen sind mit zweidritteln Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu treffen. |
| 3. | Die Einberufungen des erweiterten Vorstandes erfolgen entsprechend § 8, Absatz 2. |
| § 10 | Der Vorstand |
| 1. | Der Vorstand setzt sich zusammen aus |
| 1.1. | dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus |
| 1.1.1. | dem 1. Vorsitzenden |
| 1.1.2. | dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter |
| 1.1.3. | dem 3. Vorsitzenden als Stellvertreter |
| 1.1.4. | dem Finanzwart |
| 1.1.5. | dem Turnwart |
| 1.1.6. | dem Spielwart |
| 1.1.7. | dem Sportwart |
| 1.1.8. | dem Geschäftsführer als beratendes Mitglied |
| 1.2. | und |
| 1.2.1. | dem Pressewart |
| 1.2.2. | dem Zeugwart Sportanlage Haarenufer |
| 1.2.3. | dem Zeugwart Sportanlage Haarenesch |
| 1.2.4. | dem Zeugwart Sportanlage Osterkampsweg |
| 1.2.5. | dem Sozial- und Rechtswart |
| 1.2.6. | dem Festwart |
| 1.2.7. | dem Jugendwart |
| 1.2.8. | dem Schriftwart. |
| 2. | Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung des Vereins. |
| 3. | Der 1.Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist der 1.Vorsitzende verhindert, wird er durch den 2.Vorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, vertritt ihn der 3.Vorsitzende. In Grundstücksangelegenheiten wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem Stellvertreter oder durch die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten. |
| 4. | Der Vorstand hat folgende Aufgaben: |
| 4.1. | die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des erweiterten Vorstandes durchzuführen |
| 4.2. | Mitglieder aufzunehmen und ggf. auszuschließen |
|
4.3. 4.4. |
Ausschüsse zu bilden. Vereinsordnungen zu erlassen |
| § 11 | Abteilungen |
| 1. | Die Mitglieder jeder Gruppe des Vereins (z.B. Übungs-/Trainingsgruppe) werden durch den Vereinsvorstand einer Abteilung zugeordnet. Eine vorgenommene Zuordnung behält in jedem Fall bis zum Abschluß der der Zuordnung folgenden Delegiertenversammlung ihre Gültigkeit. |
| 2. |
Jede Abteilung regelt ihre Angelegenheiten. Mindestens einmal im Jahr hat eine Versammlung der Abteilung stattzufinden, und zwar vor der Jahresdelegiertenversammlung. Jede Abteilung wählt dabei gemäß § 15, Absatz 1 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen Abteilungsleiter, der von der Delegiertenversammlung bestätigt werden muß. Kommt die Wahl eines Abteilungsleiters nicht zustande, so bestellt der Vorstand einen kommissarischen Leiter der Abteilung. Diese Bestellung ist bis zur bestätigten Wahl eines Abteilungsleiters wirksam. Der Abteilungsleiter kann jederzeit weitere Versammlungen einberufen. Er muß es, wenn 25% der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung die Einberufung verlangen. |
| § 12 | Beirat |
| Der Beirat berät den Vorstand in strategischen und wirtschaftlichen Fragen. Dem Beirat sollten Personen des öffentlichen Lebens (aus Wirtschaft, Politik, Sportwissenschaft etc.) angehören, die dem OTB in besonderer Weise verbunden sind und ihn durch ihr persönliches Engagement fördern wollen. Sie werden vom Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel seiner Mitglieder berufen. Einzelheiten werden in einer gesonderten Ordnung geregelt. | |
| § 13 | Ausschüsse |
| 1. | Ausschüsse werden eingerichtet, um in bestimmten Sachgebieten anfallende Probleme zu erörtern und erforderliche Beschlüsse der Vereinsorgane vorzubereiten. |
| 2. | Folgende ständige Ausschüsse sind zu bilden: |
| 2.1. | Finanzausschuß, bestehend aus dem 1.Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Finanzwart und, mit beratender Stimme, dem Geschäftsführer. |
| 2.2. | Sportausschuß, bestehend aus dem Turn-, Spiel- und Sportwart sowie, mit beratender Stimme, dem Geschäftsführer. |
| 3. | Weitere Ausschüsse können eingerichtet werden |
| 4. | Die Ausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren sachkundigen Mitgliedern. Der Vorsitzende wird mit einfacher Mehrheit vom Ausschuß gewählt, falls er nicht vom Vorstand bestimmt worden ist. |
| § 14 | Protokolle |
| 1. | In den Versammlungen der Vereinsorgane, Ausschüsse und Abteilungen sind Ergebnisprotokolle zu führen. |
| 2. | Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. |
| 3. | Protokolle der Ausschuß- und Abteilungsversammlungen müssen dem Vorstand unverzüglich zugeleitet werden. |
| 4. | Protokolle können von Abteilungsleitern eingesehen werden. |
| 5. | Durch besonderen Beschluß kann bestimmt werden, daß Protokolle nicht eingesehen werden dürfen, soweit sie vertrauliche Angelegenheiten enthalten. |
| § 15 | Wahlen |
| 1. | Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter, die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. |
| 1.1. | Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist wie folgt vorzunehmen: |
| 1.1.1. | In einem Kalenderjahr der 1. Vorsitzende, der Sportwart, der Zeugwart Sportanlage Haarenufer, der Festwart und der Schriftwart. |
| 1.1.2. | In dem Punkt 1.1.1. folgenden Jahr der 2.Vorsitzende, der Turnwart, der Zeugwart Sportanlage Haarenesch, der Sozial- und Rechtswart und der Jugendwart |
| 1.1.3. | In dem Punkt 1.1.2. folgenden Jahr der 3.Vorsitzende, der Finanzwart, der Spielwart, der Pressewart und der Zeugwart Sportanlage Osterkampsweg. |
| 1.2. | Sind Vorstandsämter abweichend von 1.1.1.- 1.1.3. zu besetzten, erfolgt die Wahl immer bis zum nächsten satzungsgemäß vorgesehenen Termin. |
| 1.3. | Der Geschäftsführer wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestellt. |
| § 16 | Finanzen |
| Die Finanzen werden nach einem jährlich vom Vorstand zu erstellenden und von der Delegiertenversammlung zu genehmigenden Haushaltsplan verwaltet. | |
| § 17 | Prüfung der Finanzen |
| Die Finanzen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Delegiertenversammlung des Vereins gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzen die Entlastung des Vorstandes. | |
| § 18 | Geschäftsjahr |
| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
| § 19 | Auflösung des Vereins |
| 1. | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Versammlung darf nur den Punkt "Auflösung des Vereins" enthalten. |
| 2. | Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Delegiertenversammlung darf nur erfolgen, wenn es |
| 2.1. | zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der ordentlichen Delegiertenversammlung fordern oder |
| 2.2. | der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschließt oder |
| 2.3. | zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder im Verein schriftlich fordern. |
| 3. | Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. |
| 4. | Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Oldenburg. Das Vermögen muß unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden. |
| § 20 | Teilnichtigkeit; Inkrafttreten |
| Sind Teile dieser Satzung nichtig, so behalten alle übrigen Teile ihre Gültigkeit. | |
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Die vorstehende Satzung wurde am 18.03.1997 von der Delegiertenversammlung genehmigt und ersetzt die am 23.01.1979 verabschiedete Satzung in der Fassung vom 23.04.95. Die Satzung wurde mit Schreiben vom 17. Juli 1997 von der Bezirksregierung Weser-Ems als zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt.
Die Aufnahme von Pkt. 1.8. in § 1 und Pkt. 4.4. in § 10 sowie die Neufassung des Pkt. 3 in § 4 wurden von der Delegiertenversammlung am 27.03.2008 beschlossen und von der Stadt Oldenburg (Oldb.) als zuständige Aufsichtsbehörde am 27.06.2008 genehmigt. |






